Artikel 9 RL 96/22/EG
Unbeschadet der Richtlinie 81/851/EWG müssen Unternehmen, die Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder β-Agonisten kaufen oder herstellen, Unternehmen, die eine Genehmigung gleich welcher Art für den Handel mit diesen Stoffen besitzen, sowie Unternehmen, die aus diesen Stoffen pharmazeutische Erzeugnisse oder Tierarzneimittel herstellen oder solche Waren kaufen, ein Register führen, in dem die hergestellten bzw. gekauften Mengen sowie die für die Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen oder Tierarzneimitteln verkauften bzw. verwendeten Mengen chronologisch erfaßt werden müssen; außerdem ist anzugeben, an wen sie verkauft bzw. von wem sie gekauft wurden.
Die Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen, im Falle von EDV-Dateien in Form eines Ausdrucks.
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