Artikel 8 RL 96/22/EG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

1.
sich die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Stoffe bei der Einfuhr, Herstellung, Lagerung, Verteilung, beim Verkauf und der Verwendung, wie in Artikel 68 der Richtlinie 2001/82/EG festgelegt, ausschließlich im Besitz der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dazu befugten Personen befinden;
2.
abgesehen von den Kontrollen, die in den Richtlinien über das Inverkehrbringen der einzelnen betroffenen Erzeugnisse vorgesehen sind, die amtlichen Kontrollen nach Artikel 11 der Richtlinie 96/23/EG(1) von den zuständigen nationalen Stellen ohne Vorankündigung durchgeführt werden, um folgendes festzustellen:

a)
Besitz oder Vorhandensein von nach den Artikeln 2 und 3 verbotenen Stoffen, die zu Mastzwecken an Tiere verabreicht werden sollen;
b)
vorschriftswidrige Behandlung der Tiere;
c)
Nichteinhalten der Wartefrist gemäß Artikel 6;
d)
Nichtbeachtung der Beschränkungen nach den Artikeln 4, 5 und 5a für die Verwendung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse;

3.
Untersuchungen auf Vorhandensein

a)
der Stoffe gemäß Nummer 1 in Tieren und im Trinkwasser der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden;
b)
von Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Gewebe und in tierischen Erzeugnissen

gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und IV der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden;

4.
wenn bei Kontrollen nach den Nummern 2 und 3 festgestellt wird, daß

a)
Rückstände von Stoffen oder Erzeugnissen, deren Verwendung oder Besitz verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die bei einer vorschriftswidrigen Behandlung verabreicht wurden, vorhanden sind, diese Stoffe oder Erzeugnisse beschlagnahmt werden, während behandelte Tiere oder deren Fleisch unter amtliche Kontrolle gestellt werden, bis die notwendigen Sanktionen verhängt werden;
b)
die Anforderungen nach Nummer 2 Buchstaben b) und c) nicht erfüllt sind, die zuständige Behörde die der Schwere des Verstoßes angemessenen Maßnahmen ergreift.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.