Artikel 7 RL 96/22/EG
(1) Im Hinblick auf den Handel können die Mitgliedstaaten die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß den Artikeln 4, 5 oder 5a unterzogen wurden, oder die Anbringung des Gemeinschaftsstempels auf dem Fleisch solcher Tiere zulassen, sofern die Bedingungen der Artikel 4, 5 und 5a und die in der Genehmigung der Vermarktung vorgesehenen Wartefristen eingehalten wurden.
Der Handel mit wertvollen Pferden, insbesondere Renn-, Sport- oder Zirkuspferden sowie mit zum Decken oder für Ausstellungen bestimmten Pferden, einschließlich registrierten Pferden, denen zu einem der in Artikel 4 genannten Zwecke Tierarzneimittel verabreicht wurden, die Allyltrenbolon oder β-Agonisten enthalten, ist jedoch bereits vor Ablauf der Wartefrist möglich, sofern die Bedingungen für die Verabreichung erfüllt und Art und Zeitpunkt der Behandlung in den Begleitpapieren vermerkt sind.
(2) Fleisch oder Erzeugnisse von Tieren, denen gemäß den Ausnahmebestimmungen dieser Richtlinie Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder β-Agonisten verabreicht worden sind, dürfen im Hinblick auf den menschlichen Verzehr nur vermarktet werden, wenn die betreffenden Tiere mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, die den Erfordernissen des Artikels 6 genügen, und sofern die vorgesehene Wartefrist vor der Schlachtung der Tiere eingehalten wurde.
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