Artikel 6 RL 96/22/EG

(1) Die nach den Artikeln 4, 5 oder 5a zur Verabreichung an Nutztiere zugelassenen Erzeugnisse mit hormonaler Wirkung und β-Agonisten müssen den Anforderungen der Richtlinie 2001/82/EG genügen.

(2) Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist jedoch ausgeschlossen für

a)
folgende Erzeugnisse mit hormonaler Wirkung:

i)
Erzeugnisse mit Depotwirkung;
ii)
Erzeugnisse, deren Wartefrist mehr als 15 Tage nach Ende der Behandlung beträgt;
iii)
Erzeugnisse,

die nach den Regeln zugelassen wurden, die vor der Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93(1) galten;

deren Verwendungsbedingungen nicht bekannt sind;

für die es keine Reagenzien und Analysegeräte zum Nachweis von nichtzulässigen Rückstandsmengen gibt;

b)
Tierarzneimittel, die β-Agonisten enthalten, deren Wartefrist mehr als 28 Tage nach Ende der Behandlung beträgt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 214 vom 24.8.1993, S. 1.

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