Artikel 6 RL 96/22/EG
(1) Die nach den Artikeln 4, 5 oder 5a zur Verabreichung an Nutztiere zugelassenen Erzeugnisse mit hormonaler Wirkung und β-Agonisten müssen den Anforderungen der Richtlinie 2001/82/EG genügen.
(2) Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist jedoch ausgeschlossen für
- a)
-
folgende Erzeugnisse mit hormonaler Wirkung:
- i)
- Erzeugnisse mit Depotwirkung;
- ii)
- Erzeugnisse, deren Wartefrist mehr als 15 Tage nach Ende der Behandlung beträgt;
- iii)
-
Erzeugnisse,
- —
-
die nach den Regeln zugelassen wurden, die vor der Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93(1) galten;
- —
-
deren Verwendungsbedingungen nicht bekannt sind;
- —
-
für die es keine Reagenzien und Analysegeräte zum Nachweis von nichtzulässigen Rückstandsmengen gibt;
- b)
- Tierarzneimittel, die β-Agonisten enthalten, deren Wartefrist mehr als 28 Tage nach Ende der Behandlung beträgt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 214 vom 24.8.1993, S. 1.
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