Artikel 5 RL 96/22/EG

Die Mitgliedstaaten können in Abweichung von Artikel 3 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 2 die Verabreichung von Tierarzneimitteln mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und von Tierarzneimitteln mit androgener oder gestagener Wirkung an Nutztiere zur tierzüchterischen Behandlung zulassen, sofern diese Arzneimittel nach der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(1) zugelassen sind. Sie dürfen nur von einem Tierarzt an eindeutig identifizierte Tiere verabreicht werden; der verantwortliche Tierarzt trägt diese Behandlung gemäß Artikel 4 Nummer 1 in ein Register ein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß die Brunstsynchronisation sowie die Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen nicht vom Tierarzt, sondern lediglich unter dessen Aufsicht durchgeführt werden.

In der Aquakultur können die Setzlinge während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion mit nach den Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zugelassenen Stoffen mit androgener Wirkung behandelt werden.

In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen stellt der Tierarzt eine einmalige Verschreibung mit Angabe der geplanten Behandlung und der benötigten Menge des Erzeugnisses aus und registriert die verschriebenen Erzeugnisse.

Eine tierzüchterische Behandlung ist jedoch untersagt im Falle von für den Einsatz in der Produktion bestimmten Nutztieren, wozu auch in der Mastphase befindliche ausgediente Zuchttiere gehören.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

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