Artikel 4 RL 96/22/EG

Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die Mitgliedstaaten folgendes zulassen:

1.
die Verabreichung von 17 β-Östradiol, Testosteron und Progesteron oder von Derivaten dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden, an Nutztiere zu therapeutischen Zwecken. Die zur therapeutischen Behandlung verwendeten Tierarzneimittel müssen den Vermarktungsvorschriften der Richtlinie 81/851/EWG genügen und dürfen nur von einem Tierarzt durch Injektion oder zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke in Form von Vaginalspiralen, auf keinen Fall durch Implantation, und nur an eindeutig identifizierte Nutztiere verabreicht werden. Die Behandlung der identifizierten Tiere wird vom verantwortlichen Tierarzt registriert. Dieser trägt in ein Register, bei dem es sich um das in der Richtlinie 81/851/EWG vorgeschriebene Register handeln kann, mindestens folgende Angaben ein:

Art der Behandlung,

Art der zugelassenen Erzeugnisse,

Zeitpunkt der Behandlung,

Identität der behandelten Tiere.

Dieses Register ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen;

2.
die Verabreichung — zu therapeutischen Zwecken — von zugelassenen Tierarzneimitteln, die folgendes enthalten:

i)
Allyltrenbolon, das oral zu verabreichen ist, oder β-Agonisten für die Verabreichung an Equiden, sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden;
ii)
β-Agonisten, wobei die Verabreichung durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens erfolgt.

Diese Verabreichung darf nur von einem Tierarzt bzw. — bei den Tierarzneimitteln im Sinne der Ziffer i) — nur unter seiner unmittelbaren Aufsicht vorgenommen werden. Der verantwortliche Tierarzt trägt diese Behandlung in ein Register ein, wobei er mindestens die Angaben gemäß Nummer 1 macht.

Der Züchter darf keine β-Agonisten enthaltenden Tierarzneimittel, die zum Zwecke der Induktion der Tokolyse verwendet werden können, in seinem Besitz haben.

Unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 2 Ziffer ii) ist jedoch eine therapeutische Behandlung untersagt im Falle von für den Einsatz in der Produktion bestimmten Nutztieren, wozu auch ausgediente Zuchttiere gehören.

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