Artikel 3 RL 96/22/EG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die in Anhang II aufgeführten Stoffe sowie vorläufig für die in Anhang III aufgeführten Stoffe Folgendes verboten wird:

a)
jede Form der Verabreichung der genannten Stoffe an Nutztiere oder Tiere der Aquakultur;
b)

das Halten von Tieren im Sinne des Buchstabens a) in einem Betrieb, sofern sie nicht unter amtlicher Aufsicht stehen, und

die Vermarktung oder die Schlachtung von Nutztieren für den menschlichen Verzehr,

die in Anhang II und Anhang III aufgeführte Stoffe enthalten oder in denen das Vorhandensein solcher Stoffe festgestellt worden ist, es sei denn, diese Tiere wurden nachweislich gemäß den Artikeln 4, 5 oder 5a behandelt;

c)
die Vermarktung von Tieren der Aquakultur, denen die genannten Stoffe verabreicht worden sind, sowie von Verarbeitungserzeugnissen daraus für den menschlichen Verzehr;
d)
die Vermarktung von Fleisch von Tieren im Sinne des Buchstabens b);
e)
die Verarbeitung von Fleisch im Sinne des Buchstabens d).

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