Artikel 25 RL 96/23/EG
Wurde der Verdacht des Vorrätighaltens, der Verwendung oder der Herstellung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse in einem Herstellungsbetrieb bestätigt, so werden die etwaigen amtlichen Genehmigungen oder Zulassungen für diesen Betrieb unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen während eines Zeitraums ausgesetzt, in dem der Betrieb verstärkt überwacht wird.
Bei wiederholten Verstößen werden diese Genehmigungen oder Zulassungen endgültig zurückgezogen.
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