Artikel 24 RL 96/23/EG

Der amtliche Tierarzt eines Schlachtbetriebs hat,

1.
wenn er den Verdacht hegt oder aus den vorliegenden Erkenntnissen den Schluß ziehen kann, daß die betreffenden Tiere einer vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen wurden oder daß ihnen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht wurden,

a)
dafür zu sorgen, daß die Tiere getrennt von den übrigen in den Schlachtbetrieb verbrachten Partien geschlachtet werden;
b)
die Schlachtkörper und Schlachtnebenprodukte zu beschlagnahmen und die für den Nachweis der genannten Stoffe erforderlichen Proben entnehmen zu lassen;
c)
bei positivem Befund das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG verbringen zu lassen, ohne daß dafür eine Entschädigung oder ein Ausgleich geleistet wird.

In diesem Fall gelten die Artikel 20 bis 23;

2.
wenn er den Verdacht hegt oder aus den vorliegenden Erkenntnissen den Schluß ziehen kann, daß die betreffenden Tiere einer zulässigen Behandlung unterzogen, die Wartefristen jedoch nicht eingehalten wurden, zu verfügen, daß die Schlachtung der Tiere so lange aufgeschoben wird, bis sichergestellt ist, daß die Rückstandsmenge die zulässigen Werte nicht mehr übersteigt.

Dieser Zeitraum darf in keinem Fall kürzer sein als die Wartefrist im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 96/22/EG für die betreffenden Stoffe oder als die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgesehenen Wartefristen.

Allerdings können die Tiere in dringenden Fällen oder wenn die artgerechte Behandlung dies erfordert bzw. wenn die Infrastruktur oder die technische Einrichtung des Schlachtbetriebs keinen Aufschub der Schlachtung ermöglicht, vor Ablauf des Zeitraums geschlachtet werden, für den das Verbot gilt bzw. um den die Schlachtung verschoben wurde. Das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte werden in Verwahrung genommen, bis die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen vorliegen, die der amtliche Tierarzt des Schlachtbetriebs vornimmt. Nur das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte, bei denen die Rückstandsmengen die zulässigen Werte nicht überschreiten, dürfen für den menschlichen Verzehr freigegeben werden;

3.
die Tierkörper und Erzeugnisse, bei denen die in der gemeinschaftlichen oder der einzelstaatlichen Regelung zugelassenen Rückstandshöchstmengen überschritten werden, vom menschlichen Verzehr auszuschließen.

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