Artikel 23 RL 96/23/EG

(1) Während der Zeit der Inverwahrnahme der Tiere im Sinne des Artikels 16 dürfen die Tiere des betreffenden Betriebs nur unter amtlicher Kontrolle den Ursprungsbetrieb verlassen oder an Dritte weiterveräußert werden. Die zuständige Behörde ergreift entsprechend der Art des oder der festgestellten Stoffe geeignete Schutzmaßnahmen.

(2) Bestätigt sich nach einer Probenahme gemäß Artikel 17 der Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, so werden das bzw. die positiven Tiere an Ort und Stelle unverzüglich getötet oder unmittelbar in den aufgrund einer Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht und dort getötet. Sie werden sodann in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG(1) verbracht.

Außerdem sind sodann von allen Sendungen von Tieren, die zu dem kontrollierten Betrieb gehören und verdächtig sein könnten, Proben zu nehmen; die Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.

(3) Ergibt sich jedoch bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der gemäß Artikel 17 an einer repräsentativen Anzahl von Tieren genommenen Proben ein positiver Befund, so hat der Tierhalter die Wahl, ob er alle im Betrieb befindlichen Tiere, die verdächtig sein könnten, kontrollieren lassen oder töten lassen will.

(4) Während eines zusätzlichen Zeitraums von mindestens 12 Monaten werden der bzw. die Betriebe des betreffenden Eigentümers verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin kontrolliert. Ist ein Eigenkontrollsystem eingeführt worden, so wird der Betriebsinhaber, der die Vorschriftswidrigkeit begangen hat, während des genannten Zeitraums von diesem System ausgeschlossen.

(5) Die Zulieferer des betreffenden Betriebs werden nach Maßgabe des festgestellten Verstoßes zum Nachweis des Ursprungs des betreffenden Stoffs zusätzlich zu der Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 einer weiteren Kontrolle unterzogen. Dies gilt auch für alle Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören wie der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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