Artikel 22 RL 96/23/EG
Werden nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse bzw. Stoffe gemäß Anhang I Gruppe A und Gruppe B 1 und 2 bei nichtbefugten Personen festgestellt, so sind diese nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse unter amtliche Kontrolle zu stellen, bis die zuständige Behörde unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen die Personen, die die Vorschriftswidrigkeit begangen haben, geeignete Maßnahmen ergriffen hat.
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