Artikel 21 RL 96/23/EG
(1) Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ort die einheitliche Anwendung der Pläne und das System der Kontrolle der Pläne durch die zuständigen Behörden überprüfen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Ergebnis der Überprüfungen.
Der betreffende Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Überprüfungen Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Hält die Kommission diese Maßnahmen für unzureichend, so holt sie die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats ein, prüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, und erlässt nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.
(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Häufigkeit und Modalitäten der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 (einschließlich der Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden), werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
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