Artikel 20 RL 96/23/EG
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten(1).
(2) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen in einem anderen Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr durchgeführt werden, so unterrichtet er die zuständige Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats. Diese trifft aufgrund einer Ermittlung nach Artikel 16 Nummer 2 die erforderlichen Maßnahmen und setzt die zuständige Zentralbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie deren Begründung unverzüglich in Kenntnis.
Befürchtet der Mitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichen, so bemüht er sich zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um Abhilfe, gegebenenfalls durch einen Besuch vor Ort.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Streitfälle und gefundene Lösungen.
Kommen die von dem Streitfall betroffenen Mitgliedstaaten zu keiner Einigung, so befaßt einer von ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Kommission, die einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Bis das Gutachten vorliegt, kann der Bestimmungsmitgliedstaat Kontrollen an den Erzeugnissen aus dem oder den Betrieben und dem oder den Tierhaltungsbetrieben vornehmen, die von dem Streitfall betroffen sind, und bei positiven Ergebnissen ähnliche Maßnahmen treffen, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/662/EWG(2) vorgesehen.
Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können aufgrund eines innerhalb von 15 Tagen erstellten neuen Sachverständigengutachtens nach demselben Verfahren überprüft werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.
ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/67/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 73).
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