Artikel 19 RL 96/23/EG
(1) Die Kosten der Ermittlungen und Kontrollen nach Artikel 16 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere.
Die Kosten der Untersuchungen nach den Artikeln 17 und 18 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere, wenn die Ermittlungen bestätigen, daß der Verdacht begründet war.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gehen die Kosten für die unschädliche Beseitigung der nach Artikel 23 als positiv befundenen oder als solche einzustufenden Tiere zu Lasten des Eigentümers, ohne daß eine Entschädigung oder ein Ausgleich geleistet wird.
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