Artikel 18 RL 96/23/EG
(1) Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreitet, so führt die zuständige Behörde je nach Fall im Ursprungs- oder im Herkunftsbetrieb eine Ermittlung durch, um die Ursachen für die Überschreitung der Höchstwerte festzustellen.
Die zuständige Behörde ergreift nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit; dabei kann auch verfügt werden, daß die Tiere bzw. Erzeugnisse die betreffenden Betriebe während einer bestimmten Zeit nicht verlassen dürfen.
(2) Verstößt ein Tierhalter beim Inverkehrbringen von Tieren bzw. ein Tierhalter oder Verarbeitungsbetrieb beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen wiederholt gegen die Rückstandshöchstwerte, so führen die zuständigen Behörden während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen an den Tieren oder Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb durch, wobei die Erzeugnisse oder Tierkörper beschlagnahmt werden, bis die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen.
Zeigen die Ergebnisse, daß Rückstandshöchstwerte überschritten wurden, so sind die betreffenden Tierkörper oder Erzeugnisse vom menschlichen Verzehr auszuschließen.
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