Artikel 17 RL 96/23/EG

Wird eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so vergewissert sich die zuständige Behörde, daß der bzw. die bei den Untersuchungen im Sinne des Artikels 13 Buchstabe b) in Verdacht geratenen Bestände unverzüglich unter amtliche Aufsicht gestellt werden. Ferner überzeugt sie sich davon, daß alle betroffenen Tiere mit einem Kennzeichen oder einem amtlichen Zeichen versehen werden und daß zunächst bei einer statistisch repräsentativen, nach international anerkannten wissenschaftlichen Normen bestimmten Auswahl von Tieren amtliche Proben entnommen werden.

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