Artikel 16 RL 96/23/EG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei positiven Befunden im Sinne des Artikels 15
- 1.
-
die zuständige Behörde unverzüglich folgendes erhält:
- a)
- alle zur Identifizierung des Tieres und seines Ursprungs- oder Herkunftsbetriebs notwendigen Angaben;
- b)
- genaue Angaben zur Untersuchung und deren Ergebnis. Lassen die Kontrollergebnisse aus einem Mitgliedstaat erkennen, daß eine Ermittlung oder ein Tätigwerden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern erforderlich ist, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission. Die Kommission koordiniert die entsprechenden Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden, in denen eine Ermittlung oder ein Tätigwerden erforderlich ist;
- 2.
-
die zuständige Behörde
- a)
- je nach Fall im Ursprungs- oder im Herkunftsbetrieb eine Ermittlung durchführt, um die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen festzustellen;
- b)
- im Falle einer vorschriftswidrigen Behandlung eine Ermittlung der Quelle(n) durchführt, die sich je nach Fall auf Herstellung, Behandlung, Lagerung, Beförderung, Verabreichung, Verteilung und Verkauf erstreckt;
- c)
- alle weiteren von ihr als notwendig erachteten Ermittlungen durchführt;
- 3.
- die Identität der Tiere, von denen Proben entnommen wurden, eindeutig festgehalten wird. Diese Tiere dürfen den Betrieb unter keinen Umständen verlassen, solange die Ergebnisse der Kontrollen nicht vorliegen.
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