Artikel 15 RL 96/23/EG
(1) Die amtlichen Probenahmen erfolgen gemäß den Anhängen III und IV für die Prüfung durch zugelassene Laboratorien.
Die Einzelheiten für die Entnahme der amtlichen Proben und die Routine- und Referenzmethoden für deren Analyse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels erteilt, das einer Art verabreicht werden soll, deren Fleisch oder Erzeugnis für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, so teilen die zuständigen Behörden den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und den nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen die Routineanalysemethoden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 8 der Richtlinie 81/851/EWG(1) und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 mit.
(2) Ergeben sich bei Anwendung einer Routinemethode statt einer Referenzmethode positive Ergebnisse, so sind sie im Falle der Stoffe der Gruppe A von einem zugelassenen Laboratorium mittels der nach Absatz 1 festgelegten Referenzmethoden zu bestätigen.
Für alle Stoffe gilt, daß diese Ergebnisse, wenn sie auf der Grundlage einer ihnen widersprechenden Analyse angefochten werden, von dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 für den jeweiligen Stoff oder Rückstand benannten nationalen Referenzlaboratorium zu bestätigen sind. Die Kosten für die letztgenannte Bestätigung trägt, soweit sich eine solche Bestätigung ergibt, die Person, die die Ergebnisse angefochten hat.
(3) Wird mittels einer amtlichen Probe unstreitig eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so sind die Artikel 16 bis 19 sowie die in Kapitel V vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.
Werden bei dieser Untersuchung Rückstände zugelassener Stoffe oder von Kontaminanten in einer Menge festgestellt, welche die in der gemeinschaftlichen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte oder, solange eine solche Regelung noch nicht besteht, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Werte überschreitet, so sind die Artikel 18 und 19 anzuwenden.
Wenn die Untersuchung im Sinne dieses Absatzes Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat betraf, wendet die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 und der Artikel 17, 18 und 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V auf den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb an.
Betrifft diese Untersuchung aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse oder Tiere, so befaßt die zuständige Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Kommission, die die in Artikel 30 vorgesehenen Maßnahmen ergreift.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31).
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