Artikel 14 RL 96/23/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, wobei für jeden Rückstand oder jede Rückstandsgruppe jeweils nur ein nationales Referenzlaboratorium benannt werden darf.
Bis zum 31. Dezember 2000 können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin mehrere nationale Laboratorien, sofern sie diese vor der Annahme dieser Richtlinie benannt haben, mit der Prüfung ein und desselben Rückstands oder ein und derselben Rückstandsgruppe betrauen.
Das Verzeichnis der entsprechenden Laboratorien wird nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt.
Diese Laboratorien werden beauftragt,
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die Tätigkeiten der mit den Rückstandsuntersuchungen befaßten nationalen Laboratorien, insbesondere aber die Normen und Untersuchungsverfahren für jeden betreffenden Rückstand oder für jede betreffende Rückstandsgruppe zu koordinieren,
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die zuständige Behörde bei der Erstellung des Überwachungsplans für Rückstände zu unterstützen,
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in regelmäßigen Abständen Meßvergleichsprüfungen für den Rückstand oder die Rückstandsgruppe durchzuführen, für den/die sie bestimmt wurden,
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für die Einhaltung der bestehenden Grenzwerte durch die nationalen Laboratorien zu sorgen,
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für die Weiterleitung der Informationen aus den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zu sorgen,
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ihren Bediensteten die Teilnahme an den von der Kommission oder von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien veranstalteten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(2) Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1) genannten Laboratorien.
Fußnote(n):
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ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
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