Artikel 13 RL 96/23/EG

Die zuständige Behörde

a)
verlangt bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung vom Eigentümer oder vom Halter der Tiere oder vom für den Betrieb zuständigen Tierarzt die Vorlage aller Nachweise, die die Art der Behandlung rechtfertigen können;
b)
führt in dem Fall, daß diese Nachforschungen den Verdacht der vorschriftswidrigen Behandlung bestätigen, oder im Falle der Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder bei begründetem Verdacht der Verwendung folgende Kontrollen durch oder läßt sie durchführen:

Stichprobenkontrollen an Tieren in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben, insbesondere um die genannte Verwendung und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen; diese Kontrollen können eine amtliche Probenahme einschließen;

Kontrollen zur Feststellung von mit einem Verwendungsverbot belegten Stoffen oder von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden (und in den von diesen Betrieben mitverwalteten Betrieben) oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben. Hierzu sind amtliche Proben von Trinkwasser und Futtermitteln zu entnehmen;

Stichprobenkontrollen von Futtermitteln im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb sowie von Trinkwasser dieser Tiere oder — bei Tieren der Aquakultur — von Wasserentnahmestellen;

die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Kontrollen;

die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlichen Kontrollen;

c)
führt im Falle des Überschreitens der in der gemeinschaftlichen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte oder, solange eine solche Regelung noch nicht besteht, der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Werte alle ihr nach der Sachlage zweckdienlich erscheinenden Schritte und Untersuchungen durch.

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