Artikel 12 RL 96/23/EG

Die Kontrollen nach dieser Richtlinie müssen von den zuständigen nationalen Stellen ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

Der Eigentümer, der Verfügungsberechtigte oder deren Vertreter ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere vor der Schlachtung zu erleichtern und insbesondere den amtlichen Tierarzt oder das Hilfspersonal bei jeder als zweckdienlich erachteten Maßnahme zu unterstützen.

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