Artikel 11 RL 96/23/EG
(1) Die Mitgliedstaaten können — unbeschadet der im Rahmen der Durchführung der Überwachungspläne gemäß Artikel 5 vorgenommenen Kontrollen und unbeschadet der in spezifischen Richtlinien vorgesehenen Kontrollen — amtliche Stichprobenkontrollen vor Ort durchführen, die sich auf folgendes erstrecken:
- a)
- Herstellung der Stoffe des Anhangs I Gruppe A sowie deren Behandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Verkauf oder Ankauf;
- b)
- Herstellungs- und Verteilungskette für Futtermittel;
- c)
- alle Stadien der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne dieser Richtlinie.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden insbesondere durchgeführt, um den Besitz oder das Vorhandensein verbotener Stoffe oder Erzeugnisse, die zu Mastzwecken an Tiere verabreicht werden sollen, festzustellen oder um eine vorschriftswidrige Behandlung nachzuweisen.
(3) Bei Betrugsverdacht oder im Falle eines positiven Befundes aufgrund einer Kontrolle nach Absatz 1 sind die Artikel 16 bis 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V anzuwenden.
Die Kontrollen im Schlachtbetrieb oder beim Erstverkauf von Tieren der Aquakultur und Fischereierzeugnissen können vermindert werden, wenn der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb einem epidemiologischen Überwachungsnetz oder einem System der Qualitätskontrolle der Produktionskette im Sinne von Artikel 9 Buchstabe B Absatz 1 erster Gedankenstrich angehört.
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