Artikel 10 RL 96/23/EG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die Zuständigkeiten und die Verantwortung von Tierärzten, die die Bestände betreuen, auch auf die Kontrolle der Haltungsbedingungen und der Behandlungen nach dieser Richtlinie erstrecken.

In diesem Rahmen trägt der Tierarzt in ein im Betrieb geführtes Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die entsprechenden Wartefristen ein.

Der Tierhalter trägt in dieses Register — das mit dem der Richtlinie 90/676/EWG(1) identisch sein kann — Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen ein. Er vergewissert sich, daß die Wartefristen eingehalten werden, und bewahrt die Verschreibungen als Beleg fünf Jahre lang auf.

Tierhalter und Tierärzte sind gehalten, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen vorzulegen; insbesondere sind dem amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebs die Informationen in bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch einen bestimmten Betrieb vorzulegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 15.

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