Artikel 9 RL 96/23/EG

A.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

1.
alle Betriebe, die Nutztiere in den Verkehr bringen, und alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen Tieren Handel treiben, vorher bei der zuständigen Behörde registriert werden und sich verpflichten, die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und insbesondere die Bestimmungen der Artikel 5 und 12 der Richtlinie 90/425/EWG einzuhalten;
2.
die Eigentümer bzw. die Verantwortlichen eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs — insbesondere im Rahmen von Eigenkontrollen — die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit

a)
unabhängig davon, ob die Lieferung direkt oder über einen Zwischenhändler erfolgt, nur Tiere angenommen werden, bei denen der Erzeuger garantieren kann, daß die Wartefristen eingehalten worden sind;
b)
sie sich davon überzeugen, daß die Tiere des Betriebs oder die an den Betrieb abgegebenen Erzeugnisse

i)
keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, aufweisen;
ii)
keine Spuren von verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen aufweisen;

3.
a)
die Erzeuger oder die Verantwortlichen im Sinne der Nummern 1 und 2

i)
nur Tiere vermarkten, denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne dieser Richtlinie unterzogen wurden;
ii)
nur Tiere vermarkten, bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartefrist eingehalten worden ist;
iii)
nur Erzeugnisse vermarkten, die von den in den Ziffern i) und ii) bezeichneten Tieren stammen;

b)
die Verpflichtungen im Sinne von Buchstabe a) in den Fällen, in denen ein Tier von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Erzeuger an einen Erstverarbeitungsbetrieb abgegeben wird, von dieser Person zu erfüllen sind.

B.
Im Hinblick auf die Anwendung von Buchstabe A tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen der einzelnen betroffenen Erzeugnisse dafür Sorge, daß

in ihren Rechtsvorschriften der Grundsatz der Qualitätskontrolle der Produktionskette durch die verschiedenen betroffenen Partner verankert wird;

die Maßnahmen der Eigenkontrolle im Rahmen der Bedingungen für Kennzeichen oder Gütezeichen verschärft werden.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen über ihre diesbezüglichen Bestimmungen, im besonderen über die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) erlassenen Bestimmungen.

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