Artikel 8 RL 96/23/EG

(1) Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingereichten Basisplan, um festzustellen, ob er mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmt. Die Kommission kann den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu ändern oder zu ergänzen, um ihn mit den Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen.

Nach Feststellung der Übereinstimmung legt die Kommission den Plan zur Genehmigung nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission, um der Entwicklung der Lage in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen, den Ergebnissen der einzelstaatlichen Untersuchungen oder den im Rahmen der Artikel 16 und 17 gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Genehmigung einer Änderung oder Ergänzung eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Plans beschließen.

(2) Die Kommission leitet die jährlichen Änderungen am Basisplan, die die Mitgliedstaaten insbesondere im Anschluß an die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) mitgeteilt haben, an die übrigen Mitgliedstaaten weiter, nachdem sie festgestellt hat, daß sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Änderungen Bemerkungen übermitteln.

Gehen von seiten der Mitgliedstaaten keine Bemerkungen ein, so gelten die Änderungen der Pläne als angenommen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Annahme.

Gehen jedoch vonseiten der Mitgliedstaaten Bemerkungen ein oder ist die Aktualisierung nach den Feststellungen der Kommission nicht vorschriftsgemäß oder unzureichend, so legt diese die aktualisierten Pläne dem Ständigen Veterinärausschuss vor, der nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren beschließt.

Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind auf die aktualisierten Pläne anwendbar.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß halbjährlich von der Durchführung des gemäß Absatz 2 genehmigten Plans bzw. von der Entwicklung der Lage. Erforderlichenfalls gelten die Bestimmungen des Absatzes 4. Sie teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. März die Ergebnisse des Plans zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission bis zum 31. März 2005 erstmals die Ergebnisse ihrer Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission bis zum 31. März 2008 erstmals die Ergebnisse ihrer Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Kroatien teilt der Kommission bis zum 31. März 2014 erstmals die Ergebnisse seiner Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis der Aktualisierung der Pläne.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.

(4) Die Kommission berichtet den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß jährlich oder jedes Mal, wenn sie es aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit für angebracht hält, über die Ergebnisse der Kontrollen und Untersuchungen nach Absatz 3, insbesondere über

die Durchführung der nationalen Pläne;

die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Mitteilung über die Ergebnisse der auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene sowie auf Gemeinschaftsebene eingeleiteten Maßnahmen vor; dabei werden der Bericht und die diesbezüglichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

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