Artikel 7 RL 96/23/EG

Im Basisplan ist der besonderen Lage des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen und insbesondere folgendes anzugeben:

die Rechtsvorschriften über die Verwendung von Stoffen des Anhangs I, insbesondere über deren Verbot oder Zulassung, Verteilung, Vermarktung und die Verabreichungsvorschriften für diese Stoffe, soweit diese Rechtsvorschriften nicht harmonisiert sind;

Infrastruktur der Dienststellen (insbesondere Art und Bedeutung der an der Ausführung der Pläne beteiligten Dienststellen);

Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien mit Angabe ihrer Kapazitäten für Probeauswertung;

einzelstaatliche Grenzwerte für zugelassene Stoffe, falls keine gemeinschaftlichen Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und der Richtlinie 86/363/EWG(1) festgelegt sind;

Verzeichnis der untersuchten Stoffe, Analyseverfahren, Normen für die Ergebnisauswertung und — für Stoffe gemäß Anhang I — Anzahl der zu entnehmenden Proben sowie Begründung dieser Anzahl;

Anzahl der amtlichen Proben, die bei den betreffenden Tierarten im Verhältnis zur Zahl der im Vorjahr geschlachteten Tiere zu entnehmen sind, wobei Art und Häufigkeit der Probenahme nach Anhang IV zu beachten sind;

Einzelheiten zu den bei der Entnahme der amtlichen Proben beachteten Regeln, insbesondere die Angaben, mit denen die amtlichen Proben versehen sein müssen;

Art der von den zuständigen Behörden vorgesehenen Maßnahmen für Tiere oder Erzeugnisse, bei denen Rückstände festgestellt worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/39/EG (ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 29).

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