Artikel 6 RL 96/23/EG
(1) Der Plan muss Umfang und Häufigkeit der Probenahmen nach Anhang IV berücksichtigen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Kontrollen jedoch für die betroffenen Mitgliedstaaten anpassen, sofern eine solche Anpassung die allgemeine Wirksamkeit des Plans für diesen Mitgliedstaat nachweislich erhöht; es dürfen jedoch keinesfalls die Möglichkeiten zur Feststellung von Rückständen oder zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung mit Stoffen nach Anhang I beeinträchtigt werden.
(2) Erstmals binnen achtzehn Monaten nach Annahme dieser Richtlinie überprüft die Kommission die nach Anhang II zu ermittelnden Rückstandsgruppen und legt Umfang und Häufigkeit der Probenahme bei den in Artikel 3 genannten Tieren und Erzeugnissen — soweit noch nicht in Anhang IV geregelt — fest. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen sowie die Informationen, die der Kommission aufgrund des bestehenden gemeinschaftlichen Erfordernisses der Ermittlung von Rückständen in diesen besonderen Bereichen zugeleitet werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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