ANHANG IV RL 96/23/EG
UMFANG UND HÄUFIGKEIT DER PROBENAHME
In diesem Anhang ist die Mindestzahl der Tiere festgelegt, von denen Proben zu nehmen sind.
Die Einzelproben können auf einen oder mehrere Stoffe untersucht werden.
KAPITEL 1
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1.
-
Rinder
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,4 % der im Vorjahr geschlachteten Rinder entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung: Gruppe A: Von 0,25 % wird- —
die Hälfte der Proben im Tierhaltungsbetrieb an lebenden Tieren genommen.
Abweichend davon können 25 % der zum Nachweis der Stoffe der Gruppe A 5 zu untersuchenden Proben geeigneten Materialien (Futtermittel, Trinkwasser usw.) entnommen werden;
- —
die Hälfte der Proben im Schlachtbetrieb entnommen.
- 2.
- Schweine
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schweine entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung: Gruppe A: 0,02 % In den Mitgliedstaaten, die die Proben im Schlachtbetrieb nehmen, sind zusätzliche Analysen von Trinkwasser, Futtermitteln, Kot oder sonstiger geeigneter Parameter im Tierhaltungsbetrieb vorzunehmen. In diesem Fall ist pro Jahr mindestens ein Schweinehaltungsbetrieb je 100000 im Vorjahr geschlachteter Schweine zu inspizieren. Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden. Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt. Gruppe B: 0,03 % Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.- 3.
- Schafe und Ziegen
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schafe und Ziegen im Alter von mehr als drei Monaten entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung: Gruppe A: 0,01 % Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden. Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt. Gruppe B: 0,04 % Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.- 4.
- Pferde
Die Anzahl der Proben wird von den Mitgliedstaaten nach den festgestellten Problemen bestimmt.KAPITEL 2
Je nach den analytischen Erfordernissen wird die Probe von einem oder mehreren Tieren genommen. Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) ist pro Jahr mindestens 1 Probe je 200 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) zu nehmen, mindestens jedoch 100 Proben für jede Stoffgruppe, wenn die Jahresproduktion bei der betreffenden Geflügelart über 5000 Tonnen liegt. Dabei gilt folgende Aufteilung: Gruppe A: 50 % der Gesamtprobenzahl Ein Fünftel dieser Proben ist im Tierhaltungsbetrieb zu nehmen. Pro Jahr müssen auf jede einzelne Untergruppe der Gruppe A mindestens 5 % der Gesamtzahl der für die Gruppe A zu entnehmenden Proben entfallen. Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach der bisherigen Erfahrung und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.Gruppe B: | 50 % der Gesamtprobenzahl |
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen. | |
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen. | |
10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen. |
KAPITEL 3
- 1.
- Zuchtfische
Je nach Größe des Fisches und den analytischen Erfordernissen besteht die Probe aus einem oder mehreren Fischen. Die Mitgliedstaaten haben mindestens die nachstehend genannte Probehäufigkeit einzuhalten, die sich nach der Jahresproduktion an Zuchtfischen (ausgedrückt in Tonnen) richtet. Pro Jahr ist mindestens 1 Probe je 100 Tonnen Jahresproduktion zu nehmen. Die Auswahl der zu ermittelnden Stoffe und der Proben für die Analyse richtet sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck dieser Stoffe. Dabei gilt folgende Aufteilung: Gruppe A: | ein Drittel der Gesamtprobenzahl Sämtliche Proben sind im Zuchtbetrieb von Fischen aller Aufzuchtphasen zu nehmen(1), einschließlich für den Verzehr bestimmter, vermarktungsfertiger Fische. |
Gruppe B: | zwei Drittel der Gesamtprobenzahl Die Probenahme erfolgt
|
- 2.
- Sonstige Erzeugnisse der Aquakultur
Haben die Mitgliedstaaten Grund zur Annahme, daß bei anderen Aquakulturerzeugnissen Tierarzneimittel oder chemische Erzeugnisse verwendet werden, oder besteht der Verdacht einer Umweltkontaminierung, so sind diese Arten entsprechend ihrem Anteil an der Erzeugung zusätzlich zu den an den Zuchtfischen genommenen Proben in den Probenahmeplan aufzunehmen.Fußnote(n):
- (1)
Bei Zuchtbetrieben in Meeresgewässern, bei denen sich die Probenahme gegebenenfalls besonders schwierig gestaltet, können die Proben von Futtermitteln statt von Fischen genommen werden.
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