ANHANG III RL 96/23/EG

PROBENAHMEVERFAHREN

1. Mit dem Rückstandsüberwachungsplan sollen in den Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben, Molkereibetrieben, Fischverarbeitungsbetrieben und Eiersammel- und -packzentren die Ursachen für Risiken von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ermittelt werden. Die amtlichen Proben werden im Einklang mit dem entsprechenden Kapitel des Anhangs IV genommen. Unabhängig vom Probenahmeort sind die Proben unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den unvorhersehbaren Charakter der Kontrollen dauerhaft aufrechtzuerhalten.

2. Bei den Stoffen der Gruppe A zielt die Überwachung auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verabreichung verbotener Stoffe bzw. der mißbräuchlichen Verabreichung zugelassener Stoffe. Im entsprechenden Kapitel des Anhangs IV ist festgelegt, worauf die Probenahme zu konzentrieren ist. Die Probenahmen sind unter Berücksichtigung folgender Mindestkriterien auszurichten: Geschlecht, Alter, Tierart, Mastsystem, dem Mitgliedstaat vorliegende Informationen sowie Hinweise auf unsachgemäße oder mißbräuchliche Verwendung von Stoffen dieser Gruppe. Die einzelnen Kriterien für die Ausrichtung der Probenahme werden durch Beschluß der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 festgelegt.

3. Bei Stoffen der Gruppe B zielt die Überwachung im besonderen darauf, ob bei den Tierarzneimittelrückständen die Höchstwerte nach den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und bei den Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln die Höchstwerte nach Anhang III der Richtlinie 86/363/EWG eingehalten sind, sowie auf die Konzentration an Umweltkontaminanten. Sämtliche Probenahmen sind nach den Kriterien im Sinne des Beschlusses der Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 auszurichten, es sei denn, die Mitgliedstaaten weisen, wenn sie der Kommission ihren innerstaatlichen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, nach, daß eine Probenahme nach dem Zufallsprinzip gerechtfertigt ist.

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