ANHANG V RL 96/23/EG

Kapitel 1

Folgende Laboratorien werden als Referenzlaboratorien für die Ermittlung von Rückständen bestimmter Stoffe benannt:
a)
für die Rückstände gemäß Anhang I Gruppen A 1, 2, 3, 4 und Gruppen B 2 d) und 3 d):

Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM)

A. van Leeuwenhoeklaan 9

NL-3720 BA Bilthoven;

b)
für die Rückstände gemäß Anhang I Gruppe B 1 und B 3 e) und Carbadox- und Olaquindox-Rückstände:

Laboratoires des Médicaments vétérinaires (CNEVA-LMV)

La-Haute-Marche, Javene

F-35135 Fougères;

c)
für die Rückstände gemäß Anhang I Gruppe A 5 und Gruppe B 2 a), b), e):

Bundesinstitut für Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BGVV)

Diedersdorfer Weg 1

D-12277 Berlin;

d)
für die Rückstände gemäß Anhang I Gruppe B 2 c) und B 3 a), b), c):

Istituto Superiore di Sanità

Viale Regina Elena 299

I-00161 Roma.

Die Stoffe der Gruppen A 6 und B 2 f) und B 3 f) werden entsprechend ihrer pharmakologischen Wirkung den benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zugeordnet.

Kapitel 2

Die Befugnisse und Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für die Ermittlung von Rückständen in lebenden Tieren und deren Ausscheidungen, Körperflüssigkeiten und Gewebe sowie in tierischen Erzeugnissen, Futter und Trinkwasser der Tiere sind folgendermaßen abgegrenzt:
1.
Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:

a)
Förderung und Koordinierung der Suche nach neuen Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die Fortschritte bei Analysemethoden und -materialien;
b)
Unterstützung der nationalen Rückstandsreferenzlaboratorien beim Aufbau eines angemessenen Qualitätssicherungssystems, das sich auf die gute Laborpraxis und die Kriterien EN 45000 stützt;
c)
Genehmigung der als Referenzmethoden anerkannten Methoden im Hinblick auf die Aufnahme in einen Methodenkatalog;
d)
Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über anerkannte Routineanalysemethoden während des Verfahrens der Festlegung von Rückstandshöchstgehalten;
e)
Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über Einzelheiten der Analysemethoden und die durchgeführten Meßvergleichsprüfungen sowie über die dabei erzielten Ergebnisse;
f)
technische Beratung der darum ersuchenden nationalen Laboratorien in bezug auf die Analyse der Stoffe, für die sie als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium bestimmt wurden;
g)
Durchführung von Meßvergleichsprüfungen für die nationalen Referenzlaboratorien, wobei die Häufigkeit dieser Prüfungen im Benehmen mit der Kommission zu bestimmen ist. Zum Zweck dieser Prüfungen verteilen die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien Blindproben und Proben mit bekannten Mengen des zu ermittelnden Stoffes;
h)
qualitative und quantitative Bestimmung der Rückstände im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten über ein Analyseergebnis;
i)
Veranstaltung von Einführungs- und Fortbildungskursen für die Sachverständigen der nationalen Laboratorien;
j)
technische und wissenschaftliche Unterstützung der Kommissionsdienststellen unter Einschluß des Normen-, Meß- und Versuchsprogramms;
k)
Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts, der der Kommission zu übermitteln ist;
l)
Zusammenarbeit mit den nationalen Referenzlaboratorien, die von Drittländern im Rahmen der nach Artikel 11 vorzulegenden Überwachungspläne bestimmt werden, bezüglich der Analysemethoden und -materialien.

2.
Um die unter Nummer 1 festgelegten Arbeiten durchführen zu können, müssen die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien folgenden Mindestanforderungen genügen:

a)
Benennung als nationales Referenzlaboratorium in einem Mitgliedstaat;
b)
Vorhandensein von Fachpersonal mit ausreichender Kenntnis der Analysetechniken bei den Rückständen, für das sie als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium bestimmt wurden;
c)
Vorhandensein der Geräte und Reagenzien, die zur Durchführung der verlangten Analysen erforderlich sind;
d)
Vorhandensein eines geeigneten Verwaltungsunterbaus;
e)
Vorhandensein ausreichender Datenverarbeitungskapazität zur Durchführung der statistischen Aufgaben, die mit der Aufbereitung der Daten zusammenhängen können, sowie Möglichkeit einer raschen Übermittlung der Ergebnisse sowie anderer Informationen an die nationalen Referenzlaboratorien und an die Kommission;
f)
Verpflichtung ihres Personals zur Wahrung der Vertraulichkeit in bezug auf bestimmte Angelegenheiten, Ergebnisse und Mitteilungen;
g)
hinreichende Kenntnis der internationalen Normen und Gepflogenheiten;
h)
Vorhandensein einer aktuellen Liste der zertifizierten Referenzmaterialien und der Referenzmaterialien, die bei der für Referenzmaterialien und Meßwesen zuständigen Einrichtung vorrätig gehalten werden, sowie Vorhandensein einer aktuellen Liste der Hersteller und Vertreiber dieser Materialien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.