Artikel 31 RL 96/23/EG

Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1997 die Richtlinie 85/73/EWG(1), um die Erhebung einer Gebühr vorzusehen, die die gemäß der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Kontrollen abdeckt.

Solange dieser Ratsbeschluß nicht vorliegt, dürfen die Mitgliedstaaten eine einzelstaatliche Gebühr erheben, um die tatsächlichen Kosten dieser Kontrollen abzudecken.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/24/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 14).

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