Artikel 32 RL 96/23/EG
(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des mit dem Beschluß 68/361/EWG(1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich diesen Ausschuß.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen binnen einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 62 Stimmen zustande.
(3)
- a)
- Die Kommission erläßt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
- b)
- Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach seiner Befassung keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.
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