Artikel 28 RL 96/23/EG

Jegliche Form mangelnder Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder jede Behinderung durch das Personal oder den Verantwortlichen eines Schlachtbetriebs oder — im Falle eines Privatunternehmens — den oder die Eigentümer des Schlachtbetriebs sowie durch den Eigentümer oder Halter der Tiere bei den zur Durchführung der einzelstaatlichen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen sowie bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungen und Kontrollen ziehen angemessene strafrechtliche und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen seitens der zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach sich.

Hat der Eigentümer oder der Verantwortliche des Schlachtbetriebs nachweislich dazu beigetragen, eine vorschriftswidrige Verwendung verbotener Stoffe zu verschleiern, so veranlaßt der Mitgliedstaat, daß für den Betreffenden während eines Zeitraums von 12 Monaten keinerlei Möglichkeit besteht, Gemeinschaftsbeihilfen zu erhalten oder zu beantragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.