Artikel 29 RL 96/23/EG
(1) Voraussetzung für Aufnahme oder Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, ist, daß das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen nach Anhang I vorlegt. Dieser Plan ist auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn die Kontrollen gemäß Absatz 3 dies erforderlich machen.
Für die von den Drittländern vorzulegenden Pläne gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die Fristen für die Vorlage und Aktualisierung.
Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden; ferner müssen die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/22/EG erfüllt sein.
Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.
(2) Die Eintragung eines Drittlands in die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen oder die Vergünstigung der Vorabregistrierung kann im Fall einer Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren ausgesetzt werden.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen und Garantien, die in den von den betreffenden Drittländern eingereichten Plänen enthalten sind, wird im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG(1) sowie der in den Richtlinien 90/675/EWG(2) und 91/496/EWG(3) vorgesehenen Kontrollen überprüft.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Ergebnisse der Rückstandskontrollen an aus Drittländern eingeführten Tieren und Erzeugnissen gemäß den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
- (2)
ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (ABl. Nr. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 16).
- (3)
ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
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