Artikel 30 RL 96/23/EG
(1) Wird aufgrund der in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß die Tiere einer bestimmten Sendung (Sendung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 91/496/EWG) mit nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen behandelt worden sind, oder wird aufgrund der genannten Kontrollen bei der Gesamtheit oder einem Teil einer aus ein und demselben Betrieb stammenden Sendung das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen, so ergreift die zuständige Behörde in bezug auf die Tiere und Erzeugnisse, bei denen diese Stoffe oder Erzeugnisse verwendet wurden, folgende Maßnahmen:
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Sie unterrichtet die Kommission über die Art der verwendeten Erzeugnisse und der betreffenden Sendung; die Kommission setzt unverzüglich alle Grenzstellen davon in Kenntnis.
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Die Mitgliedstaaten kontrollieren verstärkt alle Sendungen von Tieren und von Erzeugnissen desselben Ursprungs. Insbesondere sind die zehn aufeinanderfolgenden Sendungen desselben Ursprungs an der Grenzkontrollstelle zu beschlagnahmen, damit durch Entnahme repräsentativer Proben jede dieser Sendungen bzw. jeder Teil dieser Sendungen auf Rückstände kontrolliert werden kann; hierbei ist ein Sicherungsbetrag für Kontrollkosten zu hinterlegen.
Werden aufgrund von Kontrollen nicht zugelassene Stoffeoder Erzeugnisse nachgewiesen oder wurden die Höchstwerteüberschritten, so gelten die Bestimmungen der Artikel19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des EuropäischenParlaments und des Rates.
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Die Kommission wird über das Ergebnis der verstärkten Kontrollen unterrichtet und stellt ausgehend von diesen Informationen alle notwendigen Nachforschungen an, um zu ermitteln, aus welchen Gründen und wo die festgestellten Verstöße begangen wurden.
(2) Wird aufgrund der in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die Kontrollen nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgenommen.
(3) Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichwertigkeitsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluss, dass diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfüllt haben, so setzt sie für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Vergünstigung der genannten Abkommen für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, dass die Mängel behoben sind. Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.
Im Hinblick auf eine Wiedergewährung der Vergünstigungen der genannten Abkommen begibt sich erforderlichenfalls ein Kontrollteam der Gemeinschaft, dem auch Sachverständige der Mitgliedstaaten angehören, an Ort und Stelle, um die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu überprüfen; das betreffende Drittland hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
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