Artikel 35 RL 96/23/EG

Die Kommission kann Übergangsmaßnahmen erlassen, die zur Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen erforderlich sind.

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, und insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

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