Artikel 34 RL 96/23/EG

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Anhänge I, III, IV und V von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Insbesondere können diese Anhänge geändert werden, um Risiken in Bezug auf die folgenden Aspekte zu bewerten:

toxikologisches Potential von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,

potenzielles Vorhandensein von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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