Artikel 34 RL 96/23/EG
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Anhänge I, III, IV und V von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Insbesondere können diese Anhänge geändert werden, um Risiken in Bezug auf die folgenden Aspekte zu bewerten:
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toxikologisches Potential von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
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potenzielles Vorhandensein von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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