Artikel 4 RL 96/23/EG
(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine öffentliche Zentralstelle mit der Koordinierung der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Untersuchungen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle hat den Auftrag,
- a)
- den Plan nach Artikel 5 auszuarbeiten, der es den zuständigen Dienststellen ermöglicht, die vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen;
- b)
- die Tätigkeiten der zentralen und regionalen Dienststellen zu koordinieren, die mit der Überwachung der einzelnen Rückstände befaßt sind. Diese Koordinierung erstreckt sich auf alle Dienststellen, die an der Betrugsbekämpfung in Haltungsbetrieben im Hinblick auf diese Stoffe oder Erzeugnisse teilnehmen;
- c)
- die Informationen zu sammeln, die für die Bewertung der bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Kapitels eingesetzten Mittel und der dabei erzielten Ergebnisse erforderlich sind;
- d)
- der Kommission alljährlich spätestens bis zum 31. März die Informationen und Ergebnisse nach Buchstabe c), einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, zu übermitteln.
(3) Spezifischere Regelungen im Bereich der Futtermittelkontrolle bleiben von diesem Artikel unberührt.
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