Artikel 5 RL 96/23/EG
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Plan mit den im ersten Anwendungsjahr des Plans durchzuführenden einzelstaatlichen Maßnahmen spätestens bis zum 30. Juni 1997 und später alle aufgrund der Erfahrungen des oder der vorangehenden Jahre aktualisierten Fassungen von zuvor nach Artikel 8 genehmigten Plänen spätestens bis zum 31. März des Jahres der Aktualisierung.
(2) Der Plan nach Absatz 1 muß
- a)
- die Ermittlung von Gruppen von Rückständen oder Stoffen je nach Tierart gemäß Anhang II vorsehen;
- b)
-
insbesondere die Maßnahmen zur Untersuchung auf das Vorhandensein
- i)
- von Stoffen im Sinne von Buchstabe a) in den Tieren und im Trinkwasser der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, beschreiben;
- ii)
- von Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen wie Fleisch, Milch, Eiern und Honig beschreiben;
- c)
- die Regeln betreffend die Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen nach den Anhängen III und IV berücksichtigen.
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