Artikel 1 RL 96/25/EG
(1) Diese Richtlinie regelt den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung innerhalb der Gemeinschaft.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften im Bereich der Tierernährung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.