Präambel RL 96/25/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind im Rahmen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse von großer Bedeutung für die Landwirtschaft.
- (2)
- Aufgrund des zunehmenden Stellenwerts der Kriterien Qualität, Effizienz und Umweltschutz werden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Landwirtschaft noch größere Bedeutung erlangen.
- (3)
- Angesichts dieses Trends kommt es darauf an, den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen so zu regeln, daß die Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungswege für Futtermittel gewährleistet ist und die Qualität der landwirtschaftlichen und insbesondere der tierischen Erzeugung verbessert wird.
- (4)
- Die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln(4) enthält Vorschriften zur Regelung des Verkehrs mit Einzelfuttermitteln. In den Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor unterschiedliche Gepflogenheiten beim Inverkehrbringen von Ausgangserzeugnissen. Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 77/101/EWG in bestimmten Fällen abweichende Regeln erlassen.
- (5)
- Diese Abweichungen haben dazu geführt, daß die Richtlinie 77/101/EWG in einigen Mitgliedstaaten den Verkehr mit Einzelfuttermitteln und Ausgangserzeugnissen, in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur den Verkehr mit Einzelfuttermitteln regelt; dies ermöglicht es, Einzelfuttermittel als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu verkaufen, die keiner Regelung unterliegen.
- (6)
- Damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann, sollen die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nunmehr beseitigt werden. In Anbetracht des abzudeckenden Geltungsbereichs soll die Richtlinie 77/101/EWG daher durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.
- (7)
- Einzelfuttermittel und Ausgangserzeugnisse ähneln einander so stark, daß sie im Hinblick auf einen einheitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie zu einer einzigen Kategorie „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” zusammengefaßt werden sollten.
- (8)
- Die neue Definition für „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” enthält auch die Zweckbestimmung dieser Stoffe, nämlich zur Tierernährung durch Fütterung, ebenso wie die geltenden Definitionen für „Futtermittel” und „Mischfuttermittel” . Somit wird sichergestellt, daß der Begriff „Futtermittel” nunmehr als Oberbegriff für alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel verwendet werden kann.
- (9)
- Eine umfassende Definition für „Futtermittel” ist insbesondere wichtig für die Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(5) und der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(6). Da in der Richtlinie 74/63/EWG bestimmte Vorschriften nur für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, andere Vorschriften wiederum für alle Futtermittel, einschließlich Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, gelten können, sind beide Begriffe, „Futtermittel” und „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” , zu verwenden.
- (10)
- Damit die gewünschte Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungswege für Futtermittel erzielt werden kann, regelt diese Richtlinie den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.
- (11)
- Zufriedenstellende Ergebnisse in der tierischen Erzeugung hängen maßgeblich von der richtigen Verwendung geeigneter, hochwertiger Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ab. Daher müssen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse stets unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen weder eine Gefahr für die Gesundheit von Tier und Mensch darstellen noch in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.
- (12)
- Zahlreiche Erzeugnisse können sowohl zu Futterzwecken als auch zu anderen Zwecken verwendet werden; sind sie für Futterzwecke bestimmt, so ist dies beim Inverkehrbringen durch eine entsprechende Etikettierung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens kenntlich zu machen.
- (13)
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse werden vielfach als Massengut in den Verkehr gebracht, wobei sie in mehrere Partien aufgeteilt sein können. In den Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen liegen zumeist Dokumente wie Rechnungen und Frachtbriefe bei. Diese Unterlagen dürfen als „Begleitdokumente” im Sinne des Artikels 5 dieser Richtlinie verwendet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die (Partien der) Sendung und die Begleitdokumente auf allen Stufen des Inverkehrbringens in angemessener Weise gekennzeichnet und zugeordnet sind, beispielsweise durch geeignete Partienummern oder -zeichen.
- (14)
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können einen unterschiedlichen gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Wert aufweisen, weshalb zwischen den unterschiedlichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen eine deutliche Unterscheidung zu treffen ist, indem beim Inverkehrbringen auf dem Etikett die entsprechende spezifische Bezeichnung angegeben wird.
- (15)
- Auf allen Stufen des Erzeugungs- und Vermarktungsweges für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind den Käufern oder Verwendern von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen genaue, sachdienliche Zusatzinformationen zu geben, beispielsweise über die Mengen der analytischen Bestandteile, die sich direkt auf die Qualität des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses auswirken. Es soll verhindert werden, daß der Verkäufer die Angabe von Mengen analytischer Bestandteile verabsäumt, damit Kleinabnehmer, die diese Angaben vergeblich gefordert haben, geschützt werden; weiterhin soll verhindert werden, daß am Ende des Erzeugungs- und Vermarktungsweges unnötigerweise doppelter Analyseaufwand getrieben wird. Bestimmte Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten mit der Kontrolle im Betrieb. Daher ist vorzusehen, daß die Mengen analytischer Bestandteile zu Anfang des Erzeugungs- und Vermarktungsweges für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden.
- (16)
- Die analytischen Bestandteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse brauchen auf dem Etikett nicht angegeben zu werden, wenn der Käufer vor der Transaktion der Auffassung ist, daß er diese Angaben nicht benötigt; diese abweichende Kennzeichnung kann insbesondere bei Erzeugnissen Anwendung finden, die bis zu einer weiteren Transaktion gelagert werden.
- (17)
- Beim Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen durch den Landwirt zur Abgabe an andere Landwirte handelt es sich größtenteils um geerntete, frische oder haltbar gemachte pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, die einer einfachen mechanischen Behandlung wie Zerkleinern oder Mahlen unterzogen worden sein können, nicht aber mit Zusatzstoffen — es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe — versetzt worden sind. Wegen der allgemeinen Bekanntheit der Eigenschaften dieser Erzeugnisse und der Einfachheit halber müssen die Kennzeichnungsangaben nach der vorliegenden Richtlinie nicht unbedingt auf einem Begleitdokument (z. B. Rechnung) angegeben werden. Eine solche Angabe sollte aber nach einer Behandlung mit Zusatzstoffen verlangt werden, da eine solche Behandlung die chemische Zusammensetzung und den ernährungsphysiologischen Wert verändern kann.
- (18)
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs werden von zahlreichen Einzelhändlern häufig in geringen Mengen als Heimtierfutter abgegeben. Wegen der allgemeinen Bekanntheit der Eigenschaften dieser Erzeugnisse und der Einfachheit halber müssen die Bestandteile nicht unbedingt angegeben werden.
- (19)
- Einige Drittländer verfügen nicht immer über die erforderlichen Analysemittel, um die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Angaben über die analytischen Bestandteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse vorzulegen. Es empfiehlt sich daher, daß die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen zulassen dürfen, daß diese Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft mit vorläufigen Angaben über die Zusammensetzung in Verkehr gebracht werden.
- (20)
- Sofern die analytischen Bestandteile nicht ohne weiteres sofort zuverlässig angegeben werden können, insbesondere wenn es sich dabei um aus Drittländern stammende Futtermittel-Ausgangserzeugnisse handelt, die erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, sollte vorgesehen werden, daß vorläufige Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen bestätigt werden können, damit es in Häfen oder an Straßen-/Eisenbahnknotenpunkten nicht zu einer unnötigen Blockierung kommt.
- (21)
- Verschiedene grundlegende Gemeinschaftsregelungen enthalten Verzeichnisse von Ausgangserzeugnissen und Einzelfuttermitteln.
- (22)
- Aus praktischen Überlegungen und aus Gründen der rechtlichen Kohärenz und der Rechtswirksamkeit soll nach dem Vorbild der für vergleichbare Bereiche bereits festgelegten Verzeichnisse ein Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse erstellt werden.
- (23)
- Wegen der Vielfalt der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, die in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, der ständigen Weiterentwicklung der Futtermitteltechnologie und der Notwendigkeit, die Wahlmöglichkeiten der Hersteller und der Landwirte nicht einzuschränken, kann dieses Verzeichnis nicht erschöpfend sein. Das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, kann erlaubt werden, wenn sie spezifische Bezeichnungen tragen, die verhindern, daß es zu einer Verwechslung mit den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen kommt, die die Voraussetzungen für eine auf Gemeinschaftsebene festgelegte Bezeichnung erfüllen.
- (24)
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse enthalten, als gemäß dem Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG für Einzelfuttermittel zulässig ist, sollen nur zur Weiterverarbeitung an zugelassene Mischfuttermittelbetriebe gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors(7) geliefert werden. Für Lieferungen mit einer solchen Bestimmung ist eine entsprechende Etikettierungsvorschrift einzuführen. Diese unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse sollten in Anhang II Teil B der Richtlinie 74/63/EWG aufgeführt werden, mit bestimmten Ausnahmen betreffend Aflatoxin, Cadmium und Arsen und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bereits in Anhang II Teil A der Richtlinie 74/63/EWG aufgeführt sind.
- (25)
- Eine Änderung des Verzeichnisses der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat wissenschaftlichen Charakter.
- (26)
- Das in Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Verzeichnis ist für das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen jeglicher Bestimmung sowie für die Etikettierung der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu verwenden.
- (27)
- In der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, welche für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden(8), ist zu Etikettierungszwecken ein Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen für Mischfuttermittel aufgeführt. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die genannte Richtlinie mit Beginn der Anwendung der Teile A und B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird.
- (28)
- Damit ein höheres Maß an Eindeutigkeit und Vergleichbarkeit bei der Identifizierung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und beim Austausch von Daten über Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene erzielt wird, sollte die Kommission ermächtigt werden, erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften zwecks Einführung eines leicht abrufbaren Kodierungssystems für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse einzuführen, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses beruht.
- (29)
- Zur Vereinfachung des Erlasses von Durchführungsvorschriften ist das Verfahren zur Herbeiführung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuß anzuwenden.
- (30)
- Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der ganzen Gemeinschaft auf allen Stufen des Inverkehrbringens von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen auf einheitliche Weise amtlich kontrolliert werden kann, ob die gemachten Angaben den einschlägigen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.
- (31)
- Mit der Einführung dieser Richtlinie werden die Bezeichnungen „Einzelfuttermittel” und „Ausgangserzeugnisse” hinfällig. Diese Bezeichnungen sind in den bestehenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften über Futtermittel, namentlich in den Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG(9) und 93/74/EWG(10) des Rates durch den Begriff „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” zu ersetzen; die Begriffsbestimmung für „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse” ist gegebenenfalls durch die Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie zu ersetzen. Dies wirkt sich auch auf die Begriffsbestimmung für Mischfuttermittel aus. Aus dem gleichen Grund sind die Richtlinien 80/511/EWG(11), 82/475/EWG(12) und 91/357/EWG(13) der Kommission sowie die Entscheidung 91/516/EWG der Kommission(14) durch einen Rechtsakt der Kommission zu ändern.
- (32)
- Es ist dafür zu sorgen, daß die Anhänge kontinuierlich an die neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse angepaßt werden. Diese Anpassungen sind zügig im Rahmen des in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuß vorzunehmen.
- (33)
- Um die Gesundheit von Tier und Mensch wirksam zu schützen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu treffen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 236 vom 24.8.1994, S. 7.
- (2)
ABl. Nr. C 305 vom 31.10.1994, S. 147.
- (3)
ABl. Nr. C 102 vom 24.4.1995, S. 10.
- (4)
ABl. Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).
- (5)
ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/55/EG der Kommission (ABl. Nr. L 263 vom 4.11.1995, S. 18).
- (6)
ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 93/74/EWG (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).
- (7)
ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995, S. 15.
- (8)
ABl. Nr. L 319 vom 4.11.1992, S. 19.
- (9)
ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.
- (10)
ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.
- (11)
ABl. Nr. L 126 vom 21.5.1980, S. 14.
- (12)
ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 27.
- (13)
ABl. Nr. L 193 vom 17.7.1982, S. 34.
- (14)
ABl. Nr. L 281 vom 9.10.1991, S. 23.
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