Artikel 5 RL 96/25/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die im folgenden aufgeführten Angaben — für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft niedergelassene Erzeuger, Verpacker, Einführer, Verkäufer oder Vertreiber verantwortlich ist — deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar in einem Begleitdokument oder gegebenenfalls auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett vermerkt sind:

a)
das Wort „Futtermittel-Ausgangserzeugnis” ;
b)
die Bezeichnung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses sowie gegebenenfalls die sonstigen Angaben gemäß Artikel 7;
c)
bei den in Teil B des Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Angaben gemäß Teil B Spalte 4 des Anhangs;
d)
bei nicht in Teil B des Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Angaben gemäß Spalte 2 der Tabelle des Teils C des Anhangs;
e)
gegebenenfalls die Angaben gemäß Teil A des Anhangs;
f)
bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;
g)
Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des Herstellungsbetriebs, Zulassungs-Kennummer, Referenznummer der Partie oder jede andere Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Ausgangserzeugnisses gewährleistet, wenn der Betrieb

gemäß der Richtlinie 90/667/EWG(1),

gemäß Gemeinschaftsbestimmungen, die in einem von der Kommission festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen,

zugelassen werden muß;

h)
Name oder Firmenname und Anschrift oder Geschäftssitz des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen, wenn es sich nicht um den Hersteller gemäß Buchstabe g) handelt.

(2) Jegliche sonstige Angabe kann auf den Verpackungen, Behältnissen, Etiketten und in den Begleitpapieren vermerkt werden, sofern es sich dabei um nachprüfbare objektive oder meßbare Daten handelt, die nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben sind getrennt von den Angaben nach Absatz 1 anzugeben.

(3) Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen von bis zu 10 kg können die Angaben gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Wird eine in Verkehr gebrachte Sendung aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 1, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Sendung, auf der Verpackung, dem Behältnis oder im Begleitpapier jeder Teilsendung anzugeben.

(5) Wird die Zusammensetzung eines in Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses geändert, so sind die Angaben nach Absatz 1 unter der Verantwortung der Person, die die neuen Angaben liefert, entsprechend zu ändern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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