Artikel 6 RL 96/25/EG
(1) Abweichend von Artikel 5 werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie Teil A Ziffer V Nummern 2 und 3 des Anhangs vorgesehenen Angaben nicht verlangt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
- Der Käufer hat vor jeder Transaktion schriftlich auf diese Angaben verzichtet.
- b)
- Es werden — unbeschadet der Richtlinie 90/667/EWG(1) — Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen wurden, für Heimtiere bestimmt sind und an den Endverbraucher direkt von einem in demselben Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer abgegeben werden, in Mengen von bis zu 10 kg in Verkehr gebracht.
(2) Konnten die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie die nach Teil A Ziffer V Nummern 2 und 3 des Anhangs erforderlichen Garantien für die Zusammensetzung für ein aus einem Drittland stammendes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das erstmals in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird, nicht gegeben werden, weil in dem betreffenden Land die erforderlichen Analysemittel fehlen, so können die Mitgliedstaaten zulassen, daß vorläufige Angaben über die Zusammensetzung von dem Verantwortlichen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) geliefert werden, sofern
- a)
- die zuständigen Kontrollstellen vorher vom Eintreffen des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses unterrichtet werden;
- b)
- dem Käufer und den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Eintreffen des Erzeugnisses in der Gemeinschaft die endgültigen Angaben über die Zusammensetzung geliefert werden;
- c)
- die die Zusammensetzung betreffenden Angaben in den Papieren durch folgenden Vermerk in Fettdruck ergänzt werden: „Vorläufige Daten. Vor dem … (Datum) von … (Name und Anschrift des mit den Analysen betrauten Labors) unter … (Referenznummer der zu analysierenden Probe) zu bestätigen.” ;
- d)
- die Mitgliedstaaten die Kommission über die näheren Umstände einer Anwendung der Ausnahmeregelung im Sinne dieses Absatzes unterrichten.
(3) Abweichend von Artikel 5
- a)
- werden die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Angaben unbeschadet der Richtlinie 90/667/EWG nicht verlangt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es werden Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen — es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe — versetzt wurden, von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben, wobei beide in demselben Mitgliedstaat ansässig sein müssen;
- b)
- werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) sowie in Teil A des Anhangs vorgesehenen Angaben nicht verlangt, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Es werden bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozeß anfallende Nebenprodukte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit einem Wassergehalt von mehr als 50 % in Verkehr gebracht.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) kann
- —
-
bei Angaben in deutscher Sprache die Bezeichnung „Futtermittel-Ausgangserzeugnis” durch die Bezeichnung „Einzelfuttermittel” ersetzt werden;
- —
bei Angaben in italienischer Sprache die Bezeichnung „materie prime per alimenti degli animali” durch „mangime semplice per animali” ersetzt werden und
- —
bei Angaben in griechischer Sprache die Bezeichnung „πρώτη ύλη ζωοτροφών” durch „απλή ζωοτροφή” ersetzt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.
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