Artikel 7 RL 96/25/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Teil B des Anhangs nur mit den dort angegebenen Bezeichnungen sowie unter der Bedingung in den Verkehr gebracht werden dürfen, daß sie den dort festgelegten Beschreibungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen das Inverkehrbringen von anderen als den in dem Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zu, sofern sich die verwendeten Bezeichnungen und/oder Begriffe von den im Anhang aufgeführten Bezeichnungen und Begriffen unterscheiden und nicht geeignet sind, den Käufer hinsichtlich der wahren Identität des angebotenen Erzeugnisses irrezuführen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.