Artikel 8 RL 96/25/EG

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß

a)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, als gemäß der Richtlinie 74/63/EWG für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zulässig ist, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe bestimmt sind, die in einem einzelstaatlichen Verzeichnis gemäß der Richtlinie 95/69/EG aufgeführt sind;
b)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Buchstabe a) abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) als „Futtermittel-Ausgangserzeugnis für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe” etikettiert werden müssen. Artikel 6 Absatz 4 findet Anwendung.

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