Artikel 10 RL 96/26/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen an.

(2) In bezug auf die Unternehmen, die in Griechenland vor dem 1. Januar 1981 oder in den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1975 aufgrund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befugt waren, den Beruf des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder grenzüberschreitenden Verkehr auszuüben, erkennen die Mitgliedstaaten — sofern diese Unternehmen Gesellschaften gemäß Artikel 58 des Vertrags sind — als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigung an, daß die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von drei Jahren in einem Mitgliedstaat tatsächlich ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein.

Wenn es sich um eine juristische Person handelt, so wird die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit für eine der natürlichen Personen bescheinigt, die die Beförderungstätigkeit des Unternehmens tatsächlich leiten.

(3) Bescheinigungen, die Kraftverkehrsunternehmern vor dem 1. Oktober 1999 gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.

(4) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in der Tschechischen Republik erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

Unternehmern im grenzüberschreitenden Güter- und Personenkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr Nr. 111/1994 Sb, geändert durch das Gesetz Nr. 150/2000 Sb, nach dem 1. Juli 2000 ausgestellt worden sind;

Unternehmern im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr Nr. 111/1994 Sb, geändert durch das Gesetz Nr. 150/2000 Sb, nach dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind.

(5) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Estland erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

Unternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr vom 7. Juni 2000 (RT I 2000, 54, 346) nach dem 1. Oktober 2000 ausgestellt worden sind;

Unternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 26. Januar 2000 (RT I 2000, 10, 58) nach dem 1. Oktober 2000 ausgestellt worden sind.

(6) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Lettland erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

Unternehmern im grenzüberschreitenden und im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr gemäß dem Gesetz über die Beförderung auf der Straße und der Verordnung Nr. 9 des Verkehrsministeriums vom 6. Februar 2001 über die Prüfungskommission zur Ausstellung von Bescheinigungen über die berufliche Befähigung im innerstaatlichen und im grenzüberschreitenden Güter- und Personenkraftverkehr nach dem 1. Oktober 2002 ausgestellt worden sind.

(7) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Litauen erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie

Unternehmern im grenzüberschreitenden und im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr gemäß der Anweisung Nr. 3-22 des Ministers für Verkehr und Kommunikation vom 13. Januar 2003 betreffend die Prüfung von Personen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Straßenverkehr ausüben, nach dem 17. Januar 2003 ausgestellt worden sind.

(8) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Ungarn erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

Unternehmern im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gemäß dem Regierungserlass Nr. 20/1991 (I. 29.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem 1. Februar 1991 ausgestellt worden sind;

Unternehmern im innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß Regierungserlass Nr. 31/1995 (III. 24.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem 1. April 1995 ausgestellt worden sind;

Unternehmern im Güterkraftverkehr gemäß Regierungserlass Nr. 68/2001 (IV. 20.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem 1. Mai 2001 ausgestellt worden sind;

Unternehmern im Personenkraftverkehr gemäß Erlass Nr. 49/2001 (XII. 22.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft nach dem 1. Januar 2002 ausgestellt worden sind.

(9) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Polen erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß dem Straßenverkehrsgesetz vom 6. September 2001 nach dem 1. Januar 2002 ausgestellt worden sind.

(10) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in der Slowakei erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr Nr. 168/1996, geändert am 19. August 2002, nach dem 1. September 2002 ausgestellt worden sind.

(11) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Bulgarien erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Personenkraftverkehr tätigen Unternehmern gemäß der Verordnung Nr. 11 vom 31. Oktober 2002 über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr (Staatsblatt Nr. 108 vom 19. November 2002) ab dem 19. November 2002 ausgestellt wurden;

im innerstaatlichen Güterkraftverkehr und Personenkraftverkehr tätigen Unternehmern gemäß der Verordnung Nr. 33 vom 3. November 1999 über die öffentliche Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr im Hoheitsgebiet Bulgariens in der am 30. Oktober 2002 geänderten Fassung (Staatsblatt Nr. 108 vom 19. November 2002) ab dem 19. November 2002 ausgestellt wurden.

(12) Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Rumänien erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß der Verfügung Nr. 761/1999 des Verkehrsministers vom 21. Dezember 1999 über die Ernennung, Ausbildung und berufliche Anerkennung von Personen, die dauerhaft und tatsächlich eine koordinierende Tätigkeit im Kraftverkehr ausüben, nach dem 28. Januar 2000 ausgestellt worden sind.

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