Artikel 10a RL 96/26/EG

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die festgelegten Sanktionen haben wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sein.

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