Artikel 10b RL 96/26/EG

Die Mitgliedstaaten erkennen ab dem 1. Oktober 1999 als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigungen an, die dem Modell des Anhangs Ia entsprechen und von der von dem jeweiligen anderen Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden sind.

Die in Artikel 10 Absätze 4 bis 12 genannten Bescheinigungen über die fachliche Eignung können von den betreffenden Mitgliedstaaten erneut in der in Anhang Ia wiedergegebenen Form ausgestellt werden.

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