Artikel 11 RL 96/26/EG
Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 sowie der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen. Sie setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
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