Artikel 2 RL 96/26/EG

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen.

(2)

a)
Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen durchführen, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn diese Beförderungen aufgrund

der Art der beförderten Ware oder

der geringen Entfernung

nur eine geringe Auswirkung auf den Verkehrsmarkt haben.

Im Falle unvorhergesehener Ereignisse können die Mitgliedstaaten bis zum Abschluß der Anhörung der Kommission eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.

b)
Die Mitgliedstaaten können nach Unterrichtung der Kommission Güterkraftverkehrsunternehmern, die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 6 t einsetzen und die ausschließlich im Nahverkehr tätig sind, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, da diese aufgrund der zurückgelegten Entfernung nur eine geringe Auswirkung auf den Verkehrsmarkt haben.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Unternehmen, die ausschließlich bestimmte Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen zu nichtkommerziellen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, sofern ihre Tätigkeit sich nur in geringem Maße auf den Verkehrsmarkt auswirkt.

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